Juristisches

Hier und auf eventuellen Unterseiten möchte ich Fundstücke präsentieren, die irgendwie mit Berufs- und Arbeitsleben zu tun haben oder von allgemeinem Interesse sein könnten.

Ich stolpere immer wieder über Zeitungs- oder Forenbeiträge, in denen Hinweise auf besondere Rechte der Arbeitnehmer erfolgen.

Bildungsurlaub

Genau auf Kursinhalte achten

Man sollte vor der Buchung einer Englisch-Sprachreise genau auf die Inhalte des Unterrichtes achten. Laut Stiftung Warentest spielt das Berufs- und Wirtschaftsleben in vielen Kursen nur eine geringe Rolle. So wird beispielsweise das Verhandeln mit Geschäftspartnern und das Schreiben von Briefen nicht geübt, sondern Gedichte interpretiert.
Berufstätige sollten im Beratungsgespräch darauf hinweisen, dass sie Englisch für den Job lernen wollen. Dabei sollte man auch nach anderen Teilnehmern fragen, um nicht eventuell mit deutlich Jüngeren ohne Berufserfahrung in einem Kurs zu landen.
Von 8 getesteten Anbietern erhielt Dr. Steinfels Sprachreisen die Note “gut”, zählt aber zu den teuren Anbietern. Ferner gab es 3x “befriedigend” und 4x “ausreichend”. 24 Sprachschüler hatten an Kursen in Großbritannien, Irland, Nordamerika und Malta teilgenommen.

Anmerkung von CaBe: Ich habe im Sommer 2010 einen Bildungsurlaub auf Malta genommen und bin mit dem Anbieter nsts (gebucht über sprachurlaub.de) im Großen und Ganzen zufrieden.

Arbeitnehmerrechte

Arbeitnehmer dürfen frei über Gehalt reden

[Weser Kurier, 21.08.10] Arbeitnehmer dürfen über ihr Gehalt frei reden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommerns in Rostock (Aktenzeichen: 2 Sa 237/09), auf das die Rechtsanwaltskammer in Düsseldorf hinweist (siehe auch hier).
So seien Klauseln im Arbeitsvertrag unwirksam, die zum Stillschweigen über die Höhe der Bezüge verpflichten. Ein Arbeitnehmer hatte sich trotz einer entsprechenden Klausel in seinem Vertrag mit einem Kollegen über seine Bezüge ausgetauscht und prompt eine Abmahnung erhalten. Dagegen zog er vor Gericht - und gewann.
Die Klausel benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen, urteilten die Richter. Jeder Arbeitnehmer dürfe frei über sein Gehalt reden. Das Gespräch mit Kollegen sei schließlich die einzige Möglichkeit festzustellen, ob der Arbeitgeber bei der Lohnhöhe den Gleichbehandlungsgrundsatz einhalte.
Ein derartiges Verbot verstoße auch gegen die so genannte Koalitionsfreiheit, weil es Mitteilungen über die Lohnhöhe an eine Gewerkschaft verbiete. Wenn aber die Gewerkschaften die Lohnstruktur eines Unternehmens nicht kennen, seien sinnvolle Arbeitskämpfe unmöglich.

Last modified: 10.02.2012